Rechtsprechung
RG, 12.03.1931 - VI 456/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann der bayerische Anwalt die von ihm beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision noch wirksam zurücknehmen, nachdem sich das genannte Gericht gemäß § 7 EG. z. ZPO. für unzuständig erklärt hat?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 132, 92
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 86/84
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Revision vor dem BayObLG
Diese Umständlichkeit des Verfahrens wird zudem bei weitem durch den von der Rechtsprechung schon häufig als ausschlaggebend angesehenen Zweck aufgewogen, für die Parteien aus der Besonderheit der bayerischen Revisionssachen keine Nachteile entstehen zu lassen (vgl. RGZ 132, 92, 96; BGHZ 24, 36, 38 und 93, 12, 16 = LM EGZPO § 7 m.Anm. Hagen; BayObLGZ 1954, 308, 309). - BGH, 19.11.1984 - GSZ 1/84
Anträge nach §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch nicht beim BGH zugelassenen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Koblenz, 17.11.1999 - 8 W 662/99
Anwaltszwang für Klagerücknahme nach Verweisung vom Amts- an das Landgericht
So hat die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 14, 210; RGZ 132, 92) es als wirksame Klagerücknahme angesehen, wenn der Revisionskläger die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat zurücknehmen lassen.
- BGH, 10.07.1954 - III ZR 229/53
Klagerücknahme nach Revision
So hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung in RGZ 132, 92 ff eine solche Ausnahme zugelassen und dahin entschieden, daß ein bayerischer Anwalt die von ihm beim Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 8 EGZPO eingelegte Revision auch noch nach Unzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und vor Bestellung eines beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalts wirksam zurücknehmen konnte. - BGH, 16.01.1991 - XII ZR 194/90
Zurücknahme einer vor dem 3. Oktober 1990 beim Obersten Gericht der DDR anhängig …
Die Rechtslage ist insoweit nicht anders zu beurteilen als in den Sachen, in denen ein bayerischer Rechtsanwalt eine Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat; hier ist anerkannt, daß er die Revision noch wirksam zurücknehmen kann, nachdem sich das genannte Gericht gemäß § 7 EGZPO für unzuständig erklärt hat (vgl. RGZ 132, 92; BGHZ GS 93, 12, 14). - BGH, 18.12.1986 - V ZR 141/86
Antragsbefugnis nicht beim BGH zugelassener Rechtsanwälte
Eine der Ausnahmen, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bei einer zulässig nach § 8 EGZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten Revision in ständiger Rechtsprechung zugelassen haben, liegt nicht vor (vgl. z.B. RGZ 132, 92 ff;… BGH aaO; BGHZ 93, 12 ff [BGH 19.11.1984 - GSZ 1/84]). - BGH, 12.07.1984 - IX ZR 40/84
Anwaltszwang bei Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) nach …
Die Entscheidung RGZ 132, 92 stellt darauf ab, daß es nach wirksamer Einlegung der Revision durch einen bayerischen Anwalt beim Bayerischen Obersten Landesgericht eine leere Form ohne Inhalt wäre, wenn nur zum Zweck der Rücknahme der Revision ein beim Revisionsgericht zugelassener Anwalt beauftragt werden müßte, der sich mit der Sache selbst gar nicht zu befassen hätte. - BGH, 19.01.1954 - V ZR 7/54
Rechtsmittel
Mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Oberste Landesgericht sich für unzuständig erklärt hat, endete das Recht des Rechtsanwalts Dr. ..., irgendwelche dem Anwaltszwang unterliegenden Prozeßhandlungen im Revisionsverfahren vorzunehmen, abgesehen von der Zurücknahme der Revision, die auch nach der Unzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann (BGH vom 11. Februar 1953, II ZR 239/52, NJW 1953, 745 entsprechend RGZ 132, 92).